Anwaltskanzlei André Schmitz

Verkehrsrecht

Im Verkehrsrecht berate und vertrete ich meine Mandanten bei der Durchsetzung von Schadenersatz – und Schmerzensgeldansprüchen nach Verkehrsunfällen. Daneben vertrete ich Sie auch auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrecht und in Bußgeldsachen.

Wissenswertes rund um den Unfall

Was am Unfallort zu beachten ist

Die ersten Minuten am Unfallort sind in jeder Hinsicht die alles entscheidenden Minuten. Es geht dabei nicht nur um die Versorgung von Verletzten, sondern es geht auch um die Sicherung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz. Dies sollte Ihnen immer bewusst sein. Daher sollten Sie am Unfallort folgende Regeln immer beachten:

Wichtig !
Wenn Sie an einem Unfall beteiligt sind - egal ob als Kfz-Fahrer oder nicht - oder wenn Ihre Beteiligung möglich erscheint, sind Sie von Gesetzes wegen verpflichtet, anzuhalten bzw. stehen zu bleiben und zunächst am Unfallort zu verbleiben. Die Position von beteiligten Fahrzeugen verändern Sie bitte zunächst nicht!

1. Sichern Sie dann die Unfallstelle !
Sichern Sie immer zuerst die Unfallstelle mit geeigneten Maßnahmen. Innerorts kann es genügen, die Warnblinkanlage eines Kfz einzuschalten. Außerorts oder nachts oder an unübersichtlichen Orten müssen Sie zusätzlichen ein Warndreieck aufstellen. Die Absicherung der Unfallstelle kommt immer vor der Ersten Hilfe!

2. Leisten Sie Erste Hilfe !
Zur Ersten Hilfe sind Sie als Unfallbeteiligter verpflichtet. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar!

3. Verständigen Sie so bald wie möglich die Polizei !
Außer bei Bagatellschäden sollten Sie grundsätzlich die Polizei verständigen. Wenn Personen verletzt wurden, ist die Benachrichtigung der Polizei selbstverständlich. Die Polizei übernimmt zudem die Organisation der medizinischen Rettungskräfte. Wenn sich bei Bagatellschäden Sie und der Unfallgegner dazu entschließen, die Polizei nicht zu verständigen, fertigen Sie unbedingt ein Unfallprotokoll an. Es empfiehlt sich, hierfür das Formular des europaweit gültigen Unfallberichts zu verwenden, wovon Sie zwei Exemplare stets im Auto haben sollten. HINWEIS: Machen Sie gegenüber der Polizei, dem Unfallgegner oder Dritten keinerlei Angaben zum Unfallhergang. Sie haben das Recht die Aussage zu verweigern. Ihr Schweigen darf niemals gegen Sie verwendet werden, Ihre wahrheitsgemäßen Angaben oder Ihr Lügen dagegen sehr wohl! Wenn Sie schweigen, machen Sie von einem Grundrecht Gebrauch. Wenn Sie reden, verlieren Sie Rechte. Wichtig ! Geben Sie niemals am Unfallort ein Schuldanerkenntnis ab !!!
Dies gilt selbst dann, wenn Sie im ersten Moment von Ihrer eigenen und alleinigen Schuld überzeugt sind!

4. Sichern Sie schnell Beweismittel !
Vertrauen Sie Ihrem Unfallgegner nicht, der Ihnen gegenüber redselig beteuert, den Unfall verursacht zuhaben! Verzichten Sie deshalb nicht auf die Sicherung der Beweismittel, auch wenn Ihnen dies im Moment komisch vorkommt und Sie Angst haben, sich lächerlich zu machen. Sobald Ihr Unfallgegner zu Hause sitzt, könnte er sich die Sache anders überlegen und Ihnen die Schuld zuschieben wollen - auch dann, wenn Sie es ihm nicht zugetraut hätten. Wenn's um's Geld geht, kümmert Ihren Unfallgegner sein Geschwätz von gestern gar nichts mehr.

5. Notieren Sie die Personalien des Unfallgegners !
Notieren Sie sich die Personalien Ihres Unfallgegners - vor allem dann, wenn Sie sich dazu entschließen, die Polizei nicht zu verständigen. Wenn der Unfallgegner zur Preisgabe der Kfz-Haftpflicht-Versicherung nicht bereit ist, können Sie über das Kennzeichen des Fahrzeugs diese selbst beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen.

Wer zahlt nach einem Verkehrsunfall ?

Wenn Sie aus einem Verkehrsunfall, an dem Sie selbst beteiligt sind, einen Schaden erleiden, kommen als Zahlungspflichtige zunächst grundsätzlich in Betracht:

1. Ihr Unfallgegner :
Als Beteiligter eines Verkehrsunfalls können Sie gegen den (oder die) anderen Beteiligten (= Unfallgegner) Anspruch auf Ersatz des Ihnen durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens haben. "Können" heißt: Der Andere ist Ihnen gegenüber zum Schadensersatz nur in dem Umfang verpflichtet, wie er den Unfall zu vertreten (zu verantworten) hat.

Dies führt zu 3 Alternativen:
  a. Der Unfallgegner hat den Unfall ganz und gar allein zu vertreten.
  b. Sie selbst haben den Unfall ganz und gar allein zu vertreten.
  c. Beide haben den Unfall gemeinsam zu vertreten.

2. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners :
Wenn "der Andere" beim Unfall ein Kfz geführt hat, können Sie alle Forderungen, die Sie gegen den Anderen haben (und nur diese Forderungen!), in dem selben Umfang auch direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung dieses Kfz geltend machen.

3. Ihre Kaskoversicherung :
Wenn Sie kaskoversichert sind, spielt die Frage, inwieweit der Andere oder Sie den Unfall zu verschulden hat, für Sie eine nur untergeordnete Rolle (einmal abgesehen von der Frage Ihres Schadensfreiheits-Rabatts). Denn es wird Ihnen gleich sein, von wem Sie Ihr Geld bekommen. Allerdings gibt es Schadenspositionen, die Sie nur von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen können, nicht jedoch von Ihrer Kaskoversicherung.

4. Ihre Haftpflichtversicherung :
Ihre Haftpflichtversicherung ersetzt - aber nur dann, wenn Sie ein (Mit-)Verschulden trifft - ausschließlich die Schäden des Unfallgegners, niemals Ihre eigenen Schäden. Sind Sie als Kfz-Führer in einen Unfall verwickelt, ist hierfür die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig, bei der das von Ihnen geführte Kfz versichert ist. Sind Sie als Fußgänger, Rad-, Skateboard- oder Rollstuhlfahrer usw. in einen Unfall verwickelt, ist hierfür Ihre Privat-Haftpflichtversicherung zuständig.

5. Ihre Rechtsschutzversicherung :
Die Kosten Ihres Rechtsanwalts und eventuelle Prozesskosten übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung. Wenn Sie beim Unfall ein Kfz geführt haben, dessen Halter Sie nicht sind, kann es sein, dass auch die Rechtsschutzversicherung des Halters diese Kosten übernimmt. Übrigens empfiehlt sich für Kfz-Führer grundsätzlich der Abschluss einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung; selbst Rechtsanwälte haben eine solche.

6.Sie selbst :
Schließlich kann es natürlich auch sein, dass Sie selbst Ihren Schaden zu bezahlen haben, z.B. wenn Sie ganz allein Schuld sind an dem Unfall (oder wenn höhere Gewalt im Spiel war). Wenn Sie dann nicht selbst versichert sind, werden Sie in der Regel nicht nur auf Ihrem eigenen Schaden sitzen bleiben, sondern auch noch den Schaden des Anderen aus eigener Tasche bezahlen müssen.

7. Sonderfall :
Deutsches Büro Grüne Karte e.V. oder Verkehrsopferhilfe e.V.

Hinweis :

Wenn Sie nicht selbst an einem bestimmten Unfall beteiligt waren, aber gleichwohl einen Schaden aus diesem Unfall davon getragen haben (etwa als Arbeitgeber des verletzten und arbeitsunfähigen Angestellten, dem Sie nun Lohn fortzahlen müssen), haben Sie trotzdem Anspruch auf Schadensersatz - und zwar gegenüber demjenigen, der den Unfall zu verschulden hat, genauso wie gegenüber dessen Versicherung. Für die Frage "Wer zahlt Ihren Schaden?" ist es egal, ob Sie an dem Unfall beteiligt waren oder nicht. Achtung ! Beachten Sie stets Ihre Pflicht zur Schadensminderung !

Ansprüche bei Personenschäden

Tipp: Lassen Sie sich bei Personenschäden immer von einem Rechtsanwalt beraten !
Die wichtigsten Schadenspositionen, die im Zusammenhang mit der Tötung oder Verletzung einer Person wichtig sind, sind nachfolgend kurz skizziert:

1. Arzt- und Heilbehandlungskosten
Arzt- und Heilbehandlungskosten sind stets in dem Maße zu ersetzen wie die übrigen Unfallschäden. Das Besondere hierbei ist jedoch, dass Heilungskosten, Krankentransportkosten, Rentenansprüche wg. Erwerbsminderung oder -unfähigkeit usw. häufig von den Sozialversicherungen getragen werden; entsprechende Ersatzansprüche gehen dann auf diese Leistungsträger automatisch über. Nur soweit dies nicht der Fall ist (etwa wenn Sie selbstständig tätig und/oder freiwillig oder gar nicht versichert sind) müssen Sie diese Schäden geltend machen.

2. Erwerbs- bzw. Verdienstausfallschaden
Auch der durch Erwerbsunfähigkeit oder -minderung entstehende Schaden ist grundsätzlich ersatzfähig. Arbeitnehmer haben im Falle der Arbeitsunfähigkeit jedoch primär Anspruch auf Entgeltfortzahlung, so dass insoweit ein Schaden nicht beim Arbeitnehmer sondern beim Arbeitgeber entsteht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber "seinen" Schaden (wegen Entgeltfortzahlung) gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen muss. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf diesen Ersatzanspruch gegen den Unfallgegner hin! Vielen Arbeitgebern ist das meist gar nicht bewusst. Wird der Geschädigte auf Grund der Gesundheitsverletzung dauerhaft erwerbsunfähig oder tritt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ein, dann hat er gegen den Schädiger und dessen Versicherer grundsätzlich Anspruch auf eine monatlich zu zahlenden Rente oder - in bestimmten Fällen - auf eine einmalige Abfindung. Insbesondere bei Verletzungen, die zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führen, können auch in Zukunft Folgeschäden auftreten, deren Auswirkungen zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht ansatzweise übersehen werden können. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, bereits heute feststellen zu lassen, dass der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch für solche Folgeschäden dem Grunde nach eintrittspflichtig ist. Oftmals versuchen die Versicherer, solche ungewissen Ansprüche durch Abfindungserklärungen auszuschließen. Bevor Sie eine solche Erklärung unterzeichnen, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Denn Sie laufen Gefahr, wesentliche Ansprüche zu verlieren (Stichwort: Verjährung)! Wenn Sie selbstständig sind, haben Sie selbstverständlich auch einen Anspruch auf Ersatz Ihres Verdienstausfalls, ggf. auch auf Zahlungen einer Erwerbsminderungs- oder -Unfähigkeitsrente. Die konkrete Bemessung kann jedoch erhebliche Schwierigkeiten aufwerfen.
Tipp : Da der Verdienstausfall einerseits in der Regel auf Grund Ihrer Einkommens- steuerbescheide der letzten 3 Jahre berechnet wird, Sie andererseits aus steuerlichen Gründen sicherlich bestrebt waren, Ihr Einkommen möglichst gering zu halten, wird Ihr Anwalt einen Weg finden, dieses Dilemma für Sie zufriedenstellend und dennoch rechtlich korrekt zu lösen.

3. Schmerzensgeld
Wegen der auf Grund eines Unfalls erlittenen körperlichen und seelischen Schmerzen hat der Geschädigte Anspruch auf Schmerzensgeld. Wie hoch dies im Einzelfall ist, hängt von den konkreten Umständen des Falles ab. In der Praxis orientiert man sich bei der Bemessung der Höhe von Schmerzensgeldansprüchen an "Schmerzensgeld-Tabellen", die auf der Basis der einschlägigen Rechtsprechung zusammengestellt worden sind. In seltenen Ausnahmefällen - bei gravierenden Verletzungen mit länger dauernden Schmerzen - besteht nicht nur ein Anspruch auf eine einmalige Schmerzensgeldzahlung, sondern auf eine Schmerzensgeldrente.

4. Haushaltsführungsschaden
Haben sich Ehe- oder Lebenspartner so organisiert, dass einer von beiden den Haushalt überwiegend allein führt, während der oder die andere für voll berufstätig ist, so besteht - falls der den Haushalt führende Partner durch einen Unfall verletzt wird - Anspruch auf Ersatz der Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft. Dies gilt sogar dann, wenn eine entsprechende Ersatzkraft tatsächlich nicht angestellt wird oder der verletzte Partner neben seiner Hausarbeit noch einer Teilzeit-Beschäftigung nachgeht. Die Berechnung erfolgt nach komplizierten Tabellen und Formeln unter Berücksichtigung der Familiengröße, der Art und Dauer der Verletzung usw. und unter Zugrundelegung der aktuellen BAT- bzw. BAT-Ost-Tarife.

5. Sterbekosten, Hinterbliebenenrente
Wird bei einem Unfall eine Person getötet, so haben die Hinterbliebenen gegen den Unfallgegner Anspruch auf Unterhalt, falls der Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet war (z.B. als Ehemann, Vater etc.) - unabhängig davon, ob die Unterhaltsberechtigten noch oder wieder im Haushalt des Getöteten wohnten oder nicht. Solche Fälle treten insbesondere dann auf, wenn der Ernährer oder die Ernährerin der Familie bei einem Verkehrsunfall zu Tode kommt. Der Ehegatte und die Kinder haben dann regelmäßig Rentenansprüche, die von dem Alter, dem Beruf und dem damit verbundenen Einkommen, den Lebensumständen etc. des Verstorbenen abhängig sind. Darüber hinaus sind selbstverständlich die Kosten für ein angemessenes Begräbnis seitens des Versicherers zu ersetzen.

Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reparaturkosten. Hierbei stehen Ihnen zwei Möglichkeiten offen.
Entweder lassen Sie ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren. Dann können Sie Ersatz der Ihnen entstandenen Reparaturkosten verlangen. Die zu erstattenden Kosten ergeben sich aus der Reparaturrechnung. Oder Sie rechnen Ihren Schaden auf "Gutachtenbasis" ab. Das heißt, Sie lassen sich den entstandenen Reparaturschaden durch einen Sachverständigen ermitteln. Dann können Sie den sich aus dem Gutachten ergebenden Reparaturschaden geltend machen. Folgende Punkte sollten Sie hierbei immer beachten.

1. Reparaturwahrheit
Achten Sie darauf, dass in der Reparaturrechnung nur die Arbeiten aufgeführt sind, die mit dem Schaden zusammenhängen !

2. Schadensminderungspflicht
Beachten Sie auch, dass Sie nur wirtschaftlich sinnvolle Kosten ersetzt verlangen können! (So werden Ihnen z.B. die Kosten einer Volllackierung nicht ersetzt, wenn auch eine Teillackierung ausreichend und möglich gewesen wäre.)

3. Abzug "Alt für Neu"
Von den Reparaturkosten darf die Versicherung einen "Abzug neu für alt" machen, wenn durch den Einbau neuer Teile in Ihr Fahrzeug eine Wertverbesserung am Kfz eintritt.
Wird z.B. bei dem Unfall der Motor beschädigt und muss infolgedessen ein neuer Motor eingebaut werden, wird dies zu einer Wertsteigerung führen, die Ihren Schadensersatzanspruch um genau diesen Betrag der Wertsteigerung mindert. Dieser "Abzug neu für alt" ist im Einzelfall sehr kompliziert; oft werden hier (absichtlich?) Fehler gemacht. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt!

4. 130% Grenze
Die Versicherung ersetzt die Reparaturkosten nur dann, wenn sie nicht mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Unfalls liegen. Wenn die Reparaturkosten diese Grenze übersteigen, liegt ein sogenannter "wirtschaftlicher Totalschaden" vor, d.h. eine Reparatur ist wirtschaftlich sinnlos. Die Versicherungen ersetzen Ihnen dann nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.

5. Wechselrecht
Lassen Sie den Schaden durch einen Gutachter schätzen und fallen dann die tatsächlichen Reparaturkosten höher aus, muss die Versicherung die höheren Reparaturkosten zahlen.

Ersatz des Zeitwertes statt der Reparaturkosten

Unter bestimmten Umständen haben Sie statt der Reparaturkosten nur Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts des Fahrzeugs. Ob Sie nun die tatsächlichen bzw. gutachterlich festgestellten Reparaturkosten oder nur den Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert) oder wahlweise eines von beiden als Schadensersatz beanspruchen können, hängt stets von der Beantwortung der Frage ab: "In welchem Verhältnis die tatsächlichen oder geschätzten Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert stehen ?"
Tipp: Wenn Sie sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen, werden Ihnen die gesamten Ab-, Um- und Anmeldekosten für die betreffenden Fahrzeuge bei den Zulassungsstellen ersetzt. Sie können entweder die tatsächlich angefallenen Kosten gegen Vorlage der Rechnungen geltend machen oder eine Pauschale in Höhe von 50 € gegen Vorlage einer Kopie des neuen Kfz-Scheins. Falls Sie Ein- oder Anbauten (HiFi-Anlage, Telefon, Anhängerkupplung usw.) in das neue Fahrzeug umbauen lassen wollen, werden auch diese Kosten übernommen.

Ersatz der Mietwagenkosten
Wird bei einem Unfall Ihr Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass Sie es für eine bestimmte Zeit (Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer) nicht nutzen können, so haben Sie Anspruch auf Ersatz der für ein Mietfahrzeug entstehenden Kosten. Sofern Sie Ersatz der Mietwagenkosten beanspruchen, müssen Sie jedoch nachweisen, dass Ihr Fahrzeug tatsächlich repariert wurde bzw., sie müssen den Nachweis erbringen, dass Sie sich tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft haben, z.B. durch Vorlage des Fahrzeugscheins.

In bestimmten Fällen sollten Sie mit der Anmietung eines Fahrzeugs sehr vorsichtig sein:
1. wenn Ihr Fahrzeug zwar beschädigt, aber immer noch fahrbereit ist,
2. wenn Sie weniger als 30 km pro Tag fahren,
3. wenn Sie ein Ersatzfahrzeug für mehr als 3 Tage mieten,
4. wenn Sie ein Fahrzeug einer höheren oder der gleichen Klasse anmieten,
5. wenn Sie sich ein Fahrzeug bei einem Bekannten mieten,
6. wenn Sie den Mietwagen vollkaskoversichern

Nutzungsausfall-Entschädigung statt Mietwagen

Wird bei einem Unfall Ihr Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass Sie es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen können, obwohl Sie es nutzen wollen und auch tatsächlich nutzen könnten (Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit), so hat der Geschädigte einen Anspruch auf Nutzungsausfall und zwar für die (geschätzte oder tatsächliche) Dauer der Reparatur bzw. für die (tatsächliche, nicht geschätzte) Dauer der Wiederbeschaffung. Personen, welche nach einem Unfall im Krankenhaus liegen, fehlt beispielsweise die Nutzungsmöglichkeit. Die Höhe des Nutzungsausfalls wird in der Praxis durch entsprechende Tabellen ermittelt, in denen die einzelnen Fahrzeug-Typen in Klassen eingestuft sind. Sofern Sie eine Entschädigung für den Nutzungsausfall geltend machen wollen, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde bzw., sie müssen den Nachweis erbringen, dass Sie sich tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft haben, z.B. durch Vorlage des Fahrzeugscheins

Sachverständigenkosten

Die für die Ermittlung des Schadens durch einen Sachverständigen entstehenden Kosten sind genauso zu ersetzen wie der Schaden selbst. Überlassen Sie daher die Auswahl des Gutachters niemals der Versicherung! Einen Gutachter sollten Sie unbedingt beauftragen.

Wichtig:
Beachten Sie aber die 800-€-Grenze! Die Gutachter-Kosten werden Ihnen nur dann ersetzt, wenn der Sachschaden höher als ca. 800 € ist. Andernfalls genügt zur Schadensbezifferung auch ein Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt. Die Kosten des Kostenvoranschlages sind, wie die Sachverständigenkosten, selbstverständlich auch zu ersetzen. Ob Ihr Schaden nun die Grenze überschreitet oder nicht kann Ihnen sicherlich Ihre Werkstatt beantworten.

Wertminderung durch Unfallschaden

Durch den Ersatz der Wertminderung ( merkantiler Minderwert ) soll der Schaden ausgeglichen werden, der Ihnen im Falle eines Verkaufs Ihres Fahrzeugs entsteht und Sie den Unfallschaden benennen müssen, was meist zu einem geringeren Verkaufserlös führt. Anspruch auf Ersatz der Wertminderung haben Sie jedoch nur dann, wenn
Sie die Reparaturkosten (und nicht den Wiederbeschaffungswert !) als Schaden geltend machen und wenn der Schaden erheblich ist und
wenn das Fahrzeug nicht mehr als 5 Jahre alt ist und
wenn es eine Fahrleistung von nicht mehr als 100.000 km hat.
Bei Fahrzeugen, die die genannten Grenzen geringfügig überschreiten, kann im Einzelfall unter gewissen Umständen dennoch eine Wertminderung beansprucht werden. Die Höhe der Wertminderung kann meistens dem Sachverständigengutachten entnommen werden.

Abschleppkosten

Die auf Grund eines Unfalls entstehenden Abschlepp- oder Bergungskosten sind genauso zu ersetzen wie der Schaden selbst. Achten Sie aber hier - wie sonst auch - auf Ihre Verpflichtung zur Schadensminderung. Lassen Sie das Fahrzeug also nicht quer durch die ganze Republik schleppen, nur weil Sie in Hinterpforzheim einen Schwager mit Kfz-Werkstatt haben, dem Sie einen Gefallen tun wollen. Und das schon gar nicht, wenn das Fahrzeug noch fahrtauglich und verkehrssicher ist. Wie immer gilt: Der Aufwand muss aus der Sicht eines verständigen Dritten sinnvoll und wirtschaftlich sein. In der Regel ist nur der Transport zur nächstgelegenen Werkstatt wirtschaftlich, es sei denn, eine weiter entfernte Werkstatt arbeitet preisgünstiger.

Standkosten für den Unfallwagen

Wurde Ihr Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt, brauchen Sie natürlich eine gewisse Zeit, bis Sie sich entscheiden, was Sie tun. Wenn während dieser Zeit Ihr Wagen beispielsweise auf dem Gelände einer Werkstatt oder eines Abschleppdienstes steht, müssen Sie für den Platz, täglich eine Pauschale zahlen. Vielleicht schließen Sie ja auch mit einem Bekannten einen Kurz-Mietvertrag über dessen Garage ab ? All diese Kosten gehören zu dem zu ersetzenden Schaden und werden für die Zeit ersetzt, die notwendig war um beispielsweise erstmal ein Gutachten einzuholen und das weitere Vorgehen zu überdenken.

Entsorgungskosten nach Totalschaden

Wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nur noch Schrott ist und auch keinen Restwert mehr hat, werden Sie für die Verschrottung bzw. Entsorgung zwischen 100 und 400 € aufbringen müssen, was aber nicht tragisch ist, denn auch diese Kosten werden von der Versicherung (allerdings nur gegen Nachweis) ersetzt.

Sonstige Schadenspositionen

Vergessen Sie keine Schadenspositionen !
1. Prüfen Sie, ob Bekleidung zerstört oder verschmutzt wurde, ob im Pkw liegende Gegenstände beschädigt wurden, ob Ihre Brille und Ihre Uhr heil geblieben sind etc..
2. Haben Sie die Reparaturkosten verauslagt und dafür Ihr Konto überzogen? Auch die Überziehungszinsen gehören zum Schadensersatz
3. Wenn Sie Ihr Kleinkind nicht allein zu Hause lassen können oder wollen und trotzdem Ihren unfallbeschädigten Pkw zur Werkstatt bringen oder andere mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Erledigungen vornehmen müssen, dann können Sie Ersatz der Babysitterkosten verlangen. Und nichts spricht dagegen, eine Nichte oder eine Arbeitskollegin für 15 €/h zum Babysitten anzustellen.
4. Wurden Ihr Kaskoversicherungs Schadensfreiheits Rabatt durch die in Anspruchnahme erhöht?
Die daraus folgenden Mehrkosten sind vom Unfallgegner zu dem Anteil zu ersetzen wie er zum Ersatz auch des übrigen Schadens verpflichtet ist.