Anwaltskanzlei André Schmitz

Mandat

Mit der Mandatserteilung fallen für Sie verschiedene Kosten und Gebühren an. Nachfolgend möchten wir Ihnen diese kurz erläutern und über verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung informieren.

Rechtsanwaltskosten
Wir rechnen unsere Honorare nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit eine schriftliche Vergütungsvereinbarung zutreffen.
Je nachdem, ob eine außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit für Sie erbracht wird, fallen unterschiedliche Gebühren an. Für eine Erstberatung sieht das RVG eine Gebühr von 10,- bis zu 190,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer vor. Ab dem 01.07.2006 sind diese Beratungsgebühren weggefallen und wurden durch die Aufforderung an den Anwalt ersetzt, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.
Ohne eine Vergütungsvereinbarung sind jedoch die üblichen Kosten zu zahlen. Sollte es in derselben Angelegenheit zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, werden die bereits erhobenen Gebühren für die außergerichtliche Vertretung auf die gerichtlichen Gebühren zum Teil angerechnet. Für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht fallen regelmäßig Festgebühren an. Rahmengebühren gibt es hingegen im außergerichtlichen Bereich sowie im Straf- und Sozialrecht.
Die Gebührenhöhe bestimmt sich beispielsweise im Zivilrecht nach dem Gegenstandswert sowie dem Umfang der Tätigkeit. Bitte beachten verschiedene Besonderheiten bei den einzelnen Verfahren! Im Arbeitsrecht haben Sie in der ersten Instanz die Gebühren für den von Ihnen gewählten Rechtsanwalt selbst zu tragen, sofern Sie nicht Prozesskostenhilfe erhalten oder Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Die Anwaltskosten im Strafrecht ergeben sich entweder aus dem RVG oder aus einer gesonderten Vergütungsvereinbarung. Je nach Verfahrensstand kann der Rechtsanwalt verschiedene Gebühren verdient haben. In Verfahren des Wohnungseigentumsrechts hat in der Regel jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Gerichtskosten
Gerichtskosten fallen immer an, wenn ein Prozess durch eine Klageschrift eingeleitet wird. Diese Kosten sind von der Partei zu verauslagen, die bei Gericht Klage erhebt. Verliert der Kläger, muss der Beklagte regelmäßig nicht für die Gerichtsgebühren aufkommen. Vor den Arbeitsgerichten ist kein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen.
Die Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet und hängen vom Streitwert und der Art des Verfahrens ab.
Im Mahnverfahren fallen nur 0,5 Gerichtsgebühren, für Verfahren mit Urteil fallen 3 Gebühren an. Kommt es zu einem Versäumnisurteil, einem Anerkenntnis, einem Vergleich oder einer Klagerücknahme fallen die Gebühren bei Gericht geringer aus. Im Strafverfahren fallen die Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist.
Für den Fall einer Verurteilung bestimmt § 465 Abs.1 S. 1 StPO hinsichtlich der Kosten folgendes: „Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird“. Als Kosten des Verfahrens definiert § 464a StPO die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Bei einer Verurteilung bemessen sich die Gerichtsgebühren nach der rechtskräftig erkannten Strafe.
Daneben hat der Verurteilte, die Kosten für die Vorbereitung der Klage zu tragen.

Die Rechtsschutzversicherung
Bei Vorliegen einer Rechtschutzversicherung übernimmt diese die Kosten eines Rechtsstreits.
Die Rechtsschutzversicherung deckt beispielsweise die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts Ihres Vertrauens, die Gerichtskosten, die Sachverständigenhonorare, Zeugengelder und ggf. die gegnerische Rechtsverfolgungskosten Ob der gemeldete Schadensfall versichert ist, muss jedoch im Vorfeld im Einzelnen geprüft werden.
Dies gilt vor allem, wenn Versicherungen abgeschlossen wurden, die nur bestimmte Teilbereiche abdecken, wie z.B. Arbeits-Rechtsschutz, Fahrer-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, Schadensersatz-Rechtsschutz, Verkehrs-Rechtsschutz oder Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz.
Die Versicherungen prüfen, ob der gemeldete Rechtsschutzfall vom Versicherungsschutz der Police abgedeckt ist, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob dem Versicherten kein schuldhaftes Handeln zur Last gelegt wird.
Eine Deckungszusage wird in den meisten Fällen ferner nur erteilt, wenn die Versicherung vor dem Schadensfall eine bestimmte Zeit (meist 3 Monate) bestanden hat. Gern übernehmen wir für Sie die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung und holen die erforderliche Deckungszusage für Sie ein.

Die Prozesskostenbeihilfe
Prozesskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, Ihre angestrebte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolg verspricht und die Prozessführung nicht mutwillig ist.
Bei Ermittlungsverfahren und Strafverfahren erhalten Sie keine Prozesskostenhilfe.
Über die Gewährung von PKH entscheidet das Gericht. Sie sind in der Regel zwar nicht vollständig und endgültig von den Kosten befreit, müssen aber weder Gerichtskostenvorschüsse noch das Anwaltshonorar bezahlen. Im falle einer ratenweisen Gewährung haben Sie höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. Ob Sie PKH beanspruchen können hängt neben der Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung auch von ihrem Einkommen und Vermögen ab. Die Ermittlung des sog. anzusetzenden Einkommens erfolgt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei den Amtsgerichten oder bei uns.

Die Beratungsbeihilfe
Für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 1 Abs.1 BerHG) und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO steht Ihnen unter Umständen Beratungshilfe zu. Dies ist dann der Fall, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Mittel für eine Beratung nicht aufbringen können.
Bei Bußgeldverfahren, Ermittlungsverfahren und Strafsachen gibt es keine Beratungshilfe. Unter Umständen haben Sie jedoch einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe erhalten Sie bei den Amtsgerichten oder bei uns.

Die Prozessfinanzierung
Bei höheren Streit- oder Gegenstandswerten können die Prozesskosten fünf- oder gar sechsstellige Summen betragen. Dieses Kostenrisiko hält viele davon ab, einen vorhandenen oder vermeintlichen Anspruch gerichtlich durchzusetzen.
Angesichts der mittlerweile etablierten Möglichkeit der Prozessfinanzierung besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit und auch die anwaltliche Pflicht, auf solche Formen der finanziellen Unterstützung hinzuweisen.
Prozesse werden in der Regel ab einem Streitwert von ca. EUR 50.000,- finanziert. Grundvoraussetzung ist also, daß sich das Prozessergebnis in einem Anspruch auf Geld in mindestens dieser Höhe niederschlagen kann.
Prozesse, bei denen es ums Prinzip oder um eine geringere Summe geht, werden in der Regel nicht finanziert. Hat der Prozessfinanzierer sich einmal verpflichtet, die Prozesskosten zu übernehmen, trägt er das volle Risiko hinsichtlich aller entstehenden Prozesskosten, also auch die der Gegenseite. Prozessfinanzierungsfirmen handeln jedoch nicht selbstlos und verlangen in der Regel ca. 30-50% der zugesprochenen und erhaltenen Summe als Gegenleistung. Die Höhe der Prozentsätze kann zwischen den einzelnen Prozessfinanzierern variieren und bemessen sich zumeist auch am intern kalkulierten Risiko des Prozessfinanzierers.
Eine Prozessfinanzierung durch Dritte lohnt sich daher nur für diejenigen, die das Risiko hoher Prozesskosten scheuen, die keine Rechtsschutzversicherung haben oder deren Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert hat und die sonst keine Möglichkeit haben, den Prozess zu finanzieren.
Fragen zur Beantragung werden gern von uns beantwortet.